Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (E. VI.B.4c) und weist abgesehen von zwei mehrere Jahre zurückliegenden Vorfällen im Strassenverkehr, welche Administrativmassnahmen nach sich zogen (act. 1/XVIII/06-07), einen guten Leumund auf. Seine Aussagen legen sodann den Schluss nahe, dass dieser in einem guten Einvernehmen mit seinen Geschwistern und Eltern lebt sowie über ein intaktes soziales Netz verfügt (vgl. bspw. act. 62 S. 6; act. 19 S. 1 f.). Überdies scheint das vorliegende Strafverfahren den Beschuldigten in dem Sinne geprägt zu haben, als dass er ein gewisses Fehlverhalten seinerseits eingestand (vgl. u.a. act. 62 S. 27 f; act. 19 S. 10).