Eine günstige Prognose wird bereits dann bejaht, wenn keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen. Es scheint nicht angezeigt, den bedingten Strafvollzug zu verweigern, wenn sowohl eindeutige Hinweise auf eine Rückfallgefahr als auch auf künftige Legalbewährung fehlen (vgl. Botschaft StGB, BBl 1999, S. 2049). | | 4. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (E. VI.B.4c) und weist abgesehen von zwei mehrere Jahre zurückliegenden Vorfällen im Strassenverkehr, welche Administrativmassnahmen nach sich zogen (act. 1/XVIII/06-07), einen guten Leumund auf.