In subjektiver Hinsicht wird – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 42 E. V.10.) – für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Eine günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (BGE 128 IV 193 E. 3; Hug, OFK-StGB, Art. 42 N 7 ff.). Eine günstige Prognose wird bereits dann bejaht, wenn keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen.