42 Abs. 2 StGB). Schliesslich kann die Gewährung des bedingten Strafvollzugs auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). | | 2. In objektiver Hinsicht sind vorliegend alle genannten Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da eine Geldstrafe verhängt wurde und der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat weder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten noch zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. | | 3. In subjektiver Hinsicht wird – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act.