| | 5. Insgesamt erscheint demzufolge in Bezug auf die gegen C.______ verübte Tätlichkeit eine Busse von CHF 800.– als dem nicht mehr leicht wiegenden Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage festzusetzen (ein Umwandlungssatz von CHF 100.– ist bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten sachgerecht; zu dieser Frage instruktiv ZR 115 [2016] Nr. 14 m.w.H.). | | | |