__ verwiesen werden (vgl. E. VI.B.4.-5.), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bezüglich der gegen C.______ verübten Tätlichkeit kein (Teil-) Geständnis ablegte. Demgemäss wirken sich die täterbezogenen Strafzumessungselemente weder straferhöhend, noch strafmindernd aus, hingegen ist der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots auch in Bezug auf die Tätlichkeit mit einer leichten Strafreduktion Rechnung zu tragen. Sonstige Straferhöhungs- oder -milderungsgründe sind nicht ersichtlich. | | 5. Insgesamt erscheint demzufolge in Bezug auf die gegen C.___