Insofern erweist sich als hypothetische Einsatzstrafe eine Busse von CHF 1‘000.– als angemessen. | | 4. Was die Täterkomponente sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots anbelangt, kann auf die vorstehenden Erwägungen betreffend einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.______ verwiesen werden (vgl. E. VI.B.4.-5.), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bezüglich der gegen C.______ verübten Tätlichkeit kein (Teil-) Geständnis ablegte.