Er beging die Tat spontan und im Affekt, aber ohne ersichtlichen Grund, weshalb das Handeln des Beschuldigten verwerflich ist. Leicht strafmindernd ist auch in Bezug auf die Tätlichkeit gegenüber C.______ die beim Beschuldigten vorgelegene leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Das Tatverschulden insgesamt bezüglich Tätlichkeit reduziert sich somit aufgrund des subjektiven Tatverschuldens leicht auf ein Verschulden, das als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist. Insofern erweist sich als hypothetische Einsatzstrafe eine Busse von CHF 1‘000.– als angemessen.