Dieses Vorgehen zeugt von einer gewissen kriminellen Energie, auch wenn die Tätlichkeit beim Opfer nicht zu länger dauernden Schmerzen geführt hat (vgl. E. III.E. und E. III.I.4.). In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Beschuldigten somit erheblich. | | b) Was die subjektive Tatschwere betrifft, kann auf die entsprechenden vorstehenden Erwägungen bezüglich der gegen B.______ verübten einfachen Körperverletzung verwiesen werden (vgl. E. VI.B.2b). So handelte der Beschuldigte auch bezüglich der Tätlichkeit eventualvorsätzlich. Er beging die Tat spontan und im Affekt, aber ohne ersichtlichen Grund, weshalb das Handeln des Beschuldigten verwerflich ist.