106 Abs. 2 StGB). | | 3. Das Verschulden bezüglich der Tätlichkeit ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren: | | a) Der Beschuldigte verpasste C.______ eine Ohrfeige, zielte also auf deren Gesicht, mithin auf eine empfindliche Stelle des menschlichen Körpers. Sodann erfolgte die Ohrfeige unvermittelt und mit einer Intensität, welche immerhin bewirkte, dass die Brille von C.______ zu Boden fiel, indes nicht kaputt ging (vgl. E. III.E. und E. III.I.4.). Dieses Vorgehen zeugt von einer gewissen kriminellen Energie, auch wenn die Tätlichkeit beim Opfer nicht zu länger dauernden Schmerzen geführt hat (vgl. E. III.E. und E. III.I.4.).