| | | | C. Strafzumessung Tätlichkeit | | 1. Für die vom Beschuldigten gegenüber C.______ begangene Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB ist zusätzlich eine Busse auszufällen. | | 2. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit (zu den diesbezüglichen Kriterien vgl. Hug, OFK-StGB, Art. 106 N 4) Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB).