42 E. V.10., welche angibt, die Haft habe zwei Tage gedauert) im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen (bei Aussprechen mehrerer Strafen unterschiedlicher Arten ist die Haft auf die Hauptstrafe, somit in casu auf die Geldstrafe, anzurechnen, vgl. OG ZH SB140061 vom 23. Mai 2014, E. IV.9. m.w.H.; auch der mit einer vorläufigen Festnahme verbundene Freiheitsentzug ist als anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren, dies jedenfalls dann, wenn der Betroffene länger als drei Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird, vgl. Mettler/Spichtin, BSK-StGB I, Art. 51 N 17). Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe. | | | | C. Strafzumessung Tätlichkeit