Angesichts dieser persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf CHF 90.– festzusetzen. | | 10. Zusammenfassend erscheint in Bezug auf die gegen B.______ verübte einfache vorsätzliche Körperverletzung unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 90.– als angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von vier Tagen (vgl. act. 2 S. 5; act. 1/IX/01-14; angebrochene Tage gelten grundsätzlich als ganze Tage, vgl. Mettler/Spichtin, BSK-StGB I, Art. 51 N 35 m.w.H.; unzutreffend die Vorinstanz, act. 42 E. V.10., welche angibt, die Haft habe zwei Tage gedauert) im Sinne von Art.