SB140249 vom 20. Januar 2015, E. IV.5.) | | b) Wie erwähnt (E. VI.B.4b) erzielt der ledige Beschuldigte ein monatliches Einkommen von brutto CHF 4‘200.– (12 Monatslöhne). Er führte anlässlich der Berufungsverhandlung bzw. der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus (act. 62 S. 5 f.; act. 19 S. 1 f.), noch bei den Eltern zu wohnen und weder Vermögen noch Schulden noch Unterhaltsverpflichtungen zu haben. Auch sonst sind keine grösseren Ausgabenposten ersichtlich, welche der Beschuldigte zu tätigen hätte. Angesichts dieser persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf CHF 90.– festzusetzen.