Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern oder die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte diesen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 5.4. ff. m.w.H.; OG ZH SB140249 vom 20. Januar 2015, E. IV.5.) | | b)