Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vorliegend nach dem Gesagten somit die Regelsanktion und damit eine Geldstrafe auszusprechen. | | 9. a) Die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst.