Müsste der Beschuldigte hingegen eine Freiheitsstrafe verbüssen, so würde er Gefahr laufen, seine Arbeitsstelle zu verlieren und seine Integration in der Gesellschaft wäre gefährdet. Eine Freiheitsstrafe hätte folglich keine präventive Effizienz, sondern führte beim nicht vorbestraften Beschuldigten zu sozial unerwünschten Folgen. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vorliegend nach dem Gesagten somit die Regelsanktion und damit eine Geldstrafe auszusprechen.