34 N 24 ff.). | | b) Würde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt, so müsste er vorübergehend eine wohl ans Lebensnotwendige gehende Einschränkung der persönlichen Ausgaben und damit einen deutlich spürbaren Konsumverzicht in Kauf nehmen. Damit würde der Strafzweck der Geldstrafe ohne Weiteres erfüllt, zumal der Beschuldigte einer Arbeit nachgeht, dabei ein gewisses, indes eher geringes Einkommen erzielt und keine Hinweise vorliegen, dass er nicht zahlungsbereit wäre. Müsste der Beschuldigte hingegen eine Freiheitsstrafe verbüssen, so würde er Gefahr laufen, seine Arbeitsstelle zu verlieren und seine Integration in der Gesellschaft wäre gefährdet.