Die Geldstrafe hat aber nicht generell Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe, sondern es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung angemessene Sanktion zu verhängen, wobei namentlich das Vorleben des Täters zu berücksichtigen ist und bspw. Vorstrafen dafür sprechen können, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielbar ist. Hingegen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kein Kriterium für die Wahl der Strafart, ebenso wenig dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit (zum Ganzen: BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97; BGE 134 IV 82; BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; Dolge, BSK-StGB I, Art. 34 N 24 ff.).