Da nach Möglichkeit sozial unerwünschte Folgen einer Strafe zu vermeiden sind, ist die Freiheitsstrafe stets ultima ratio. Daher steht auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion, im Vordergrund. Die Geldstrafe hat aber nicht generell Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe, sondern es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung angemessene Sanktion zu verhängen, wobei namentlich das Vorleben des Täters zu berücksichtigen ist und bspw. Vorstrafen dafür sprechen können, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielbar ist.