Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 18). Nach der vorstehend getätigten Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe ist dies zu bejahen und erweist sich in Bezug auf die gegen B.______ begangene einfache vorsätzliche Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. | | 8. a) Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar.