| | 6. Sonstige Straferhöhungs- oder -milderungsgründe sind nicht ersichtlich. | | 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegt die hier ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, welcher die Grenze für die Ausfällung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe umfasst (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob eine Strafe, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5. f.; BGer 6B_449/2011 vom 12. September 2011, E. 3.6.2.; Hug, OFK-StGB, Art.