Andererseits ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte während des überwiegenden Teils des Verfahrens nicht in Haft befand und dass die Verfahrensdauer gesamthaft betrachtet sich als lediglich leicht zu lang erweist (vgl. E. VI.B.5b in fine). Aufgrund dieser Erwägungen ist die Verfahrensverzögerung bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots insgesamt noch als mässig zu qualifizieren. Angemessen ist es daher, die Einsatzstrafe um zwei Monate (d.h. um rund 15 Prozent der Einsatzstrafe) auf zwölf Monate Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. | | 6. Sonstige Straferhöhungs- oder -milderungsgründe sind nicht ersichtlich.