BGer 6B_294/2008 vom 1. September 2008, E. 7.7 m.w.H.). | | d) Die vorliegende Angelegenheit ist für den Beschuldigten zum Einen angesichts des nicht unerheblich schwer wiegenden Vorwurfs u.a. der schweren Köperverletzung und zum Anderen aufgrund möglicher einschneidender migrationsrechtlicher Konsequenzen (evtl. bis hin zu einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, vgl. Art. 62 lit. b AuG) von grosser Bedeutung. Andererseits ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte während des überwiegenden Teils des Verfahrens nicht in Haft befand und dass die Verfahrensdauer gesamthaft betrachtet sich als lediglich leicht zu lang erweist (vgl. E. VI.B.5b in fine).