Demgemäss erscheint vorliegend das Beschleunigungsgebot als verletzt. | | c) Bei der Sanktionierung von Verstössen gegen das Beschleunigungsgebot ist insbesondere zu würdigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden ist, andererseits aber auch, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Verfahren innert angemessener Frist durchgeführt worden wäre. Einzubeziehen sind schliesslich auch die Interessen der Geschädigten (zum Ganzen: BGer 6B_294/2008 vom 1. September 2008, E. 7.7 m.w.