Es liegen damit insgesamt zwei doch stossend lang wirkende Zeitspannen, in welchen das Verfahren still stand, vor. Indem das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht übermässig komplexe Verfahren ferner seit dem Tatzeitpunkt bis zur Eröffnung des Berufungsentscheids etwas mehr als drei Jahre dauerte, erweist sich die Verfahrensdauer auch gesamthaft betrachtet als leicht zu lang. Demgemäss erscheint vorliegend das Beschleunigungsgebot als verletzt.