84 Abs. 4 StPO). Zwar kann von den Strafbehörden und -gerichten nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einzig einem bestimmten Fall widmen und sind daher Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich (Wiprächtiger/Keller, BSK-StGB I, Art. 47 N 179). In casu fielen diese Stillstandszeiten indes aus vom Obergericht nicht nachvollziehbarem Grund (Verzögerung in der Strafuntersuchung) bzw. wegen eines personellen Engpasses (Verzögerung am Obergericht), mithin aus Gründen, welche nicht dem Beschuldigten angelastet werden können, zu lang aus. Es liegen damit insgesamt zwei doch stossend lang wirkende Zeitspannen, in welchen das Verfahren still stand, vor.