Demgegenüber ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Berufungsverfahren insgesamt über einen zu langen Zeitraum hinzog. Insbesondere verstrich in den Zeiträumen zwischen dem Ablauf der Anschlussberufungsfristen (Mitte März 2015) und dem Vorladen zur Berufungsverhandlung (Ende Juni 2015) sowie nach Abschluss der nach der Berufungsverhandlung getätigten Beweisergänzungen (Anfang Oktober 2015) bis zum Versand des vorliegenden Urteils je zu viel Zeit (vgl. als Anhaltspunkt die Ordnungsfrist in Art. 84 Abs. 4 StPO).