4-14). Die weiteren Handlungen der Vorinstanz im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 18. Juni 2014 (Aktenbeizug, interne Beratung, Zustellung des unbegründeten Entscheids, Redaktion der Entscheidbegründung) bis zum Versand des begründeten Urteils am 21. Januar 2015 (act. 42) erfolgten sodann ohne wesentlichen zeitlichen Verzug. Demgegenüber ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Berufungsverfahren insgesamt über einen zu langen Zeitraum hinzog.