In der Folge erhob die Anklägerin Ende Januar 2014 Anklage (act. 2) und am 18. Juni 2014 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (act. 19). Zwar verstrich somit zwischen dem Eingang der Anklage bei der Strafgerichtskommission und der Hauptverhandlung vor derselben ebenfalls einige Zeit, doch ist dies im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Anklägerin vor Anklageerhebung keine Parteimitteilung im Sinne Art. 318 StPO erliess, sodass die Vorinstanz den Parteien u.a. Akteneinsicht zu gewähren hatte, bevor sie zur Hauptverhandlung vorladen konnte (vgl. zum Ganzen: act. 4-14).