Im vorliegenden Strafprozess fällt zunächst auf, dass im Zeitraum zwischen Mitte Juli 2013 und Mitte Januar 2014, also während rund sechs Monaten, seitens der Anklägerin keine nennenswerten Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden (vgl. Inhaltsverzeichnis zu act. 1: Eingang des Rapports der Kantonspolizei Glarus betreffend den Vorfall Holenstein bei der Anklägerin am 12. Juli 2013 [vgl. act. 1/I/01]; Übernahme des Verfahrens betreffend den „Vorfall 2“ am 17. September 2013 [vgl. act. 1/XVII/39]; Erlass einer Einstellungsverfügung betreffend Anstiftung zur Begünstigung am 29. November 2013 [act. 1/0/19]; staatsanwaltliche Einvernahmen erst ab dem 14. Januar 2014 [vgl. act. 1/0/01-18;