Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person (Schwere des Schuldvorwurfs, allfällige Inhaftierung, etc.) zu berücksichtigen (BGer 6B_294/2008 vom 1. September 2008, E. 7.7). | | b) Im vorliegenden Strafprozess fällt zunächst auf, dass im Zeitraum zwischen Mitte Juli 2013 und Mitte Januar 2014, also während rund sechs Monaten, seitens der Anklägerin keine nennenswerten Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden (vgl. Inhaltsverzeichnis zu act.