Dies gilt für das gesamte Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der Sache. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person (Schwere des Schuldvorwurfs, allfällige Inhaftierung, etc.) zu berücksichtigen (BGer 6B_294/2008 vom 1. September 2008, E. 7.7).