BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015, E. 2.3. ff., je m.w.H.). | | a) Gemäss den soeben genannten Gesetzesbestimmungen hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist gehört wird. Strafprozesse sind von der Eröffnung an ohne Verzögerung durchzuführen und zum Abschluss zu bringen, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das gesamte Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der Sache.