_), ist entgegen dessen Verteidiger (act. 62 S. 21, 28) nicht ersichtlich. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medialen Vorverurteilung. | | e) Insgesamt führen die täterbezogenen Elemente zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat auf 14 Monate Freiheitsstrafe. | | 5. Ein möglicher Strafminderungsgrund liegt ferner in der Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II (vgl. u.a. BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 I 269 E. 3.1; BGE 117 IV 124 E. 4; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015, E. 2.3. ff.