Immerhin war beim Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eine gewisse, wenn auch teilweise etwas künstlich wirkende Einsicht in sein Fehlverhalten erkennbar (vgl. act. 62 S. 27 f.; vage einsichtig auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. act. 19 S. 10 sowie in der Schlusseinvernahme vor der Anklägerin, act. 1/0/07, 09), was minim strafmindernd zu berücksichtigen ist. Dass der Beschuldigte darüber hinaus echte Reue gezeigt hätte (z.B. zu einem frühen Verfahrensstadium; vgl. z.B. act. 1/II/29, wo sich der Beschuldigte zwar bei der Polizei für das Hinauszögern des Teilgeständnis entschuldigt, nicht aber bei seinem Opfer B.______), ist entgegen dessen Verteidiger (act.