Ins Gewicht fällt demgegenüber, dass der Beschuldigte zuvor, d.h. kurz nach der Tat, seine Kollegen L.______ und K.______ dazu anstiftete, falsch auszusagen. Damit ging er über das ihm zustehende Aussageverweigerungsrecht bzw. Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, deutlich hinaus und bezweckte, seine Täterschaft mittels aktiver Einflussnahme zu vertuschen (vgl. u.a. act. 1/II//25-26), was verwerflich ist und sich straferhöhend auswirkt. Immerhin war beim Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eine gewisse, wenn auch teilweise etwas künstlich wirkende Einsicht in sein Fehlverhalten erkennbar (vgl. act.