Allerdings erfolgte dieses Teilgeständnis erst, als die Ergebnisse der Auswertung seines Mobiltelefons (Standorte zur Tatzeit, SMS-Verkehr, vgl. act. 1/XIII/1-18) bereits vorlagen und er (deshalb) in Haft genommen wurde (vgl. act. 1/I/60-61). Dem Beschuldigten stand in jener Situation somit aufgrund der Beweislage nahezu keine andere Handlungsalternative als das Teilgeständnis mehr offen, weshalb dies zu keiner Strafminderung führt. Ins Gewicht fällt demgegenüber, dass der Beschuldigte zuvor, d.h. kurz nach der Tat, seine Kollegen L.______ und K.______ dazu anstiftete, falsch auszusagen.