19 S. 2 und act. 1/XVIII/06-07) mangels Sachzusammenhangs zur vorliegend zu beurteilenden Tat nicht straferhöhend aus. | | d) Was das Nachtatverhalten des Beschuldigten anbelangt, ist zunächst zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte zwar seit geraumer Zeit bezüglich des Vorwurfs der Körperverletzung gegenüber B.______ teilweise geständig zeigt (vgl. vorne, E. III.C.3.-6.). Allerdings erfolgte dieses Teilgeständnis erst, als die Ergebnisse der Auswertung seines Mobiltelefons (Standorte zur Tatzeit, SMS-Verkehr, vgl. act. 1/XIII/1-18) bereits vorlagen und er (deshalb) in Haft genommen wurde (vgl. act. 1/I/60-61).