Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 1/XVII/02; act. 62 S. 11). Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und darf nur bei – nicht leichthin anzunehmender, in casu nicht vorliegender – aussergewöhnlicher Gesetzestreue strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4, kritisch hierzu z.B. Bommer, ZBJV 2015, S. 354 f.). Umgekehrt wirkt sich der etwas getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten (vgl. act. 19 S. 2 und act. 1/XVIII/06-07) mangels Sachzusammenhangs zur vorliegend zu beurteilenden Tat nicht straferhöhend aus.