42 E. V.5.) als Fenstermonteur bei der Firma […]. Dabei erziele er einen Verdienst von CHF 4‘200.– brutto (12 Monatslöhne). Über Vermögen verfüge er nicht. Gegen ihn seien keine Betreibungen hängig und keine Verlustscheine ausgestellt worden. Aus der unauffälligen Biografie und den geordneten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte, welche für die Strafzumessung von besonderer Bedeutung wären. Weiter liegen auch keine Umstände (z.B. fortgeschrittenes Alter oder schlechte Gesundheit) vor, welche auf eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB hindeuten. | | c) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 1/XVII/02;