BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2015, E. 1.4.2.). Nicht massgebend ist hingegen, dass die Höhe der Strafe zu einer migrationsrechtlichen Sanktion wie z.B. zu einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen könnte (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 15a m.w.H.; BGer 6B_925/2014 vom 23. Dezember 2014; zu allfälligen migrationsrechtlichen Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung vgl. BGE 135 II 377). | | b) Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 42 E. V.5.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte im Wesentlichen (act.