Es erscheint deshalb eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. | | 4. a) Als täterbezogene Elemente (Täterkomponente) zu beachten sind – wie bereits angetönt (E. VI.A.2.) – das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht, eine allfällige Vorverurteilung in den Medien sowie die Strafempfindlichkeit (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 14 ff.; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE 117 IV 112 E. 1; BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2015, E. 1.4.2.).