19 Abs. 2 StGB). Gesamthaft betrachtet liegt nach dem Gesagten in subjektiver Hinsicht eine nicht mehr leichte Tatschwere vor. | | 3. Allein in Beurteilung der (objektiven und subjektiven) Tatkomponente ist das Verschulden aufgrund der vorstehenden Ausführungen insgesamt als erheblich zu qualifizieren. Es erscheint deshalb eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen.