_ einfach vorbeizugehen oder aber es zumindest bei einer verbalen Auseinandersetzung zu belassen. Insofern handelte der Beschuldigte ohne nachvollziehbaren Grund und das Zuschlagen des Beschuldigten ist als verwerflich zu qualifizieren. Schliesslich kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte angetrunken, nicht aber stark betrunken war (vorne, E. III.I.8.). Somit war seine Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu handeln, in geringem Grade reduziert. Im Einklang mit der Vorinstanz (act. 42 E. III.9.4., V.2.) ist deshalb eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit leicht strafmindernd zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB).