Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zugunsten des Beschuldigten leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass er mit Eventualvorsatz handelte (vgl. vorne, E. IV.4d). Sodann geschah die Tat eher spontan und im Affekt und war vom Beschuldigten nicht etwa geplant (kein direkter Vorsatz). Allerdings wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, beim Weggang vom „[...]“ B.______ nicht Faustschläge zu verpassen, sondern direkt den Nachhauseweg anzutreten, d.h. bei C.______ und B.______ einfach vorbeizugehen oder aber es zumindest bei einer verbalen Auseinandersetzung zu belassen.