das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (z.B. Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb und dergleichen wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz, eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe strafmindernd zu gewichten sind (Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 [2004], S. 181). | | b) Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zugunsten des Beschuldigten leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass er mit Eventualvorsatz handelte (vgl. vorne, E. IV.4d).