Nachdem vorliegend das objektive Verschulden des Beschuldigten als erheblich bis schwer bewertet wurde, erweist sich eine objektive Einsatzstrafe im mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens, mithin von 14 Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen. | | 2. a) In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Zu beurteilen ist, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich neben der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (z.B. Art. 48 StGB) eine Rolle.