In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei leichtem bis mittlerem Tatverschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger/Keller, BSK-StGB I, Art. 47 N 19 f.). Nachdem vorliegend das objektive Verschulden des Beschuldigten als erheblich bis schwer bewertet wurde, erweist sich eine objektive Einsatzstrafe im mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens, mithin von 14 Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen.