__ bis heute auch psychisch unter dem Vorfall leidet und insbesondere sein Sicherheitsgefühl beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen vorne, E. III.G., E. III.I.9). Die B.______ zugefügten Nachteile und der verursachte Deliktserfolg (Verletzung der körperlichen und psychischen Integrität B.______s) sind somit als gross zu qualifizieren. In objektiver Hinsicht liegt demzufolge nach dem Gesagten ein erhebliches bis schweres Verschulden des Beschuldigten vor. | | b) In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei leichtem bis mittlerem Tatverschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt.